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   VG Würzburg, 05.11.2018 - W 2 E 18.32206   

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https://dejure.org/2018,44312
VG Würzburg, 05.11.2018 - W 2 E 18.32206 (https://dejure.org/2018,44312)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05.11.2018 - W 2 E 18.32206 (https://dejure.org/2018,44312)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05. November 2018 - W 2 E 18.32206 (https://dejure.org/2018,44312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO analog § 80 Abs. 5 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 6; EMRK Art. 8
    Rücküberstellung nach Abschiebung trotz aufschiebender Wirkung

  • rewis.io

    Rücküberstellung nach Abschiebung trotz aufschiebender Wirkung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Würzburg, 11.10.2018 - W 2 K 18.31310

    Dublin-Zuständigkeit für "nachgeborenes" Kind

    Auszug aus VG Würzburg, 05.11.2018 - W 2 E 18.32206
    Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Bundesamtsakte des Antragstellers sowie seiner Eltern und Geschwister und die Gerichtsakten in den Verfahren W 2 K 18.31310, W 2 S 18.31630, W 2 S 18.31704 Bezug genommen.
  • VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Rückholung eines abgeschobenen

    Diese Bindungswirkung gilt sowohl für positive als auch negative Entscheidungen des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots,(Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41/99 -, Rn. 8, juris.) wobei die Bindungswirkung bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Ausländer eintritt.(Vgl. Pietzsch , in: BeckOK, AuslR, 20. Edition 1.8.2018, § 42 AsylG, Rn. 7.) In einem solchen Fall kann der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unmittelbar gegen das Bundesamt gerichtet werden.(Vgl. zur Verpflichtung des Bundesamtes eine Wiedereinreise im Anschluss an eine Abschiebung zu ermöglichen: VG Würzburg, Beschluss vom 05.11.2018 - W 2 E 18.32206 -, juris.).

    Dieser Klage kommt allerdings, da es sich lediglich um die Versagung einer Begünstigung handelt, nach § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu; die auf die Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Erstbescheid - hier dem Bescheid vom 28.06.2017 - folgende Ausreisepflicht bleibt, worauf das Bundesamt in dem Bescheid vom 14.11.2018 hingewiesen hat,(Vgl. Seite 13 des Bescheides vom 14.11.2018, Bl. 24 der Verwaltungsakte (Az.: 7591511-475).) weiterhin vollziehbar.(Lehnt das Bundesamt, nachdem bereits mit Erstbescheid eine ablehnende Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der europäischen Union ergangen ist, einen Asylfolgeantrag bzw. einen isolierten Wiederaufgreifensantrag ab und sieht angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung von einer erneuten Abschiebungsandrohung (bzw. -anordnung) ab, bietet nur ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO effektiven Eilrechtschutz gegen die bevorstehende Abschiebung, eingehend hierzu der Beschluss der Kammer vom 07.12.2018 - 3 L 2016/18 - (m.w.N.).) Danach lag in der Abschiebung auch kein faktischer Vollzug,(Hätte es sich um faktischen Vollzug gehandelt, wäre nicht der - hier richtigerweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO -, sondern ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft gewesen, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 05.11.2018 - W 2 E 18.32206 -, Rn. 10, juris.) sodass Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen ist.

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